top of page

Fehlentwicklungen bei Verordnungen und Gesetzen für die Landwirtschaft II

Zweitens: Die Förderung des organischen Landbaus

Was ist falsch an der Förderung des organischen Landbaus durch den Staat und die Europäische Union?

Die Förderung des organischen Landbaus erfolgt vor allem über die Agrarbeihilfen. Es gibt im Rahmen der EU-Agrarsubventionen jährliche Agrarzahlungen bezogen auf die bewirtschaftete Fläche in der ersten Säule – für alle Betriebe, wenn diese Mindeststandards einhalten- und in der zweiten Säule, wo zusätzliche Umweltleistungen prämiert werden. Die Förderung des organischen Landbaus macht einen großen Anteil der Agrarbeihilfen der zweiten Säule aus.

Zuerst: Man findet in vielen Stellungnahmen, Gesetzen oder Verordnungen ebenso wie in öffentlichen Diskussionen zu dieser Art der Landbewirtschaftung die Kennzeichnung „biologischer“ oder „ökologischer“ Landbau als Gegensatz zum konventionellen Landbau. Die Bezeichnung organischer Landbau sollte bevorzugt werden, weil Erzeugung, Pflege und Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern, durch die Regeln des organischen Landbaus bedingt, einen höheren Stellenwert als im konventionellen Anbau haben. Ökologischer Anbau sagt nichts aus, es gibt auch die Ökologie einer Müllkippe. Die Bezeichnung biologischer Anbau ist ebenfalls wenig differenzierend, da sowohl organischer als auch konventioneller Anbau es mit biologischen Systemen zu tun haben, mit Pflanzen und Tieren. Deswegen die Bezeichnung organischer Landbau, die als „organic farming“ auch im Englischen gebräuchlich ist.

Auch die Subventionierung des organischen Landbaus erfolgt bezogen auf die bewirtschaftete Fläche. Das Problem mit den Agrarzahlungen der ersten und der zweiten Säule besteht darin, daß die Abnehmer der landwirtschaftlichen Produkte die Agrarprämien in die Kalkulation der Einkaufspreise schon einbezogen haben. Ohne Agrarsubventionen der ersten und zweiten Säule würde die Landwirtschaft eher dazu kommen, nur noch zu kostendeckenden Preisen ihre Produkte wie Getreide, Kartoffeln, Schlachtschweine oder Eier anzubieten. Eine der Funktionen der Agrarbeihilfen, gleich ob in erster oder zweiter Säule ist die Bereitstellung der landwirtschaftlichen Rohstoffe für die Lebensmittelverarbeitung und den Handel zu möglichst niedrigen Produktpreisen. Beide, Lebensmittelverarbeitung und -Handel sind in wenigen, teilweise global agierenden Unternehmen konzentriert und haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Macht auch hohen Einfluss auf politische Entscheidungen, auch auf die Verteilung von Agrarbeihilfen. Wie die Beihilfen die Agrarpreise herunterziehen können, soll an einem Beispiel beleuchtet werden.

Anfang der 1990er Jahre wurde der organische Landbau von der EU-Kommission definiert und der Begriff geschützt. Parallel dazu traten in den Ländern der EU Programme in Kraft, den organischen Landbau mit Agrarbeihilfen der zweiten Säule zu fördern. Mit der Einführung der Prämien für die organische Bewirtschaftung fielen in Deutschland parallel die Getreidepreise für organisch erzeugten Brotroggen und Brotweizen von rund 90 DM/dt auf rund 45 DM/dt. Das wiederum bedeutete, daß organische Betriebe mit dem Schwerpunkt Brotgetreideanbau dann von den neuen Subventionen für den organischen Landbau profitierten, wenn deren Ertragsniveau niedrig war. Betriebe, die gut und effizient organisch wirtschafteten, hatten bedingt durch die Subventionen insgesamt geringe Betriebseinnahmen. Die Prämien haben auch dazu geführt, daß konventionelle Bewirtschafter auf organischen Landbau umgestellt haben, um im Rahmen der Subventionsoptimierung die landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen vor allen auf Subventionen auszurichten. Diese Bewirtschafter sind nicht am organischen Landbau interessiert, sondern an den damit verbundenen Beihilfen.

Ein zweiter, negativer Aspekt der Reglementierung des organischen Landbaus durch die EU kommt hinzu.

Die Richtlinien zum organischen Landbau sind unscharf und widersprüchlich.

Organischer Landbau, so wie ihn die Gründerväter verstanden, zeichnet sich durch folgende drei Grundprinzipien aus:

  1. Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngemittel, die energieintensiv mit dem Haber-Bosch-Verfahren hergestellt werden.

  2. Verbindung von Ackerbau und Tierhaltung; das bedeutet auch den Anbau von Futterleguminosen, um den Stickstoff-Bedarf in der Fruchtfolge durch die symbiontische Stickstoff-Bindung der Knöllchenbakterien der Leguminosen zu decken, es bedeutet den Anfall von Stallmist, der als Rottemist oder Mistkompost ausgebracht, unverzichtbar für die Bodenfruchtbarkeit ist.

  3. Der Einsatz von Bodenbearbeitung und vielfältiger Fruchtfolge dient dazu, die Verunkrautung und den Befall der Kulturpflanzen mit Schaderregern im organischen Landbau niedrig zu halten. Entsprechend sind organische Pestizide mit der Ausnahme von wenigen Pflanzenextrakten im organischen Landbau verboten.

Diese grundlegenden Regeln des organischen Landbaus werden durch die EU-Verordnungen teilweise unzureichend abgedeckt. Besonders gilt die für die ersten beiden der drei Grundprinzipien.

Da nach den EU-Richtlinien der Einsatz konventioneller organischer Dünger im organischen Betrieb erlaubt ist, und der Stickstoff in den konventionellen organischen Düngern zum großen Teil aus der Haber-Bosch-Synthese stammt, wird das Verbot zu 1. durch die EU-Richtlinien ausgehebelt. In der Konsequenz werden in organisch bewirtschafteten, viehlosen Betrieben die für die Bodenfruchtbarkeit so wichtigen Ackerfutterbaujahre mit Luzerne-Klee-Gras-Gemengen entbehrlich und es fällt damit in viehlosen organischen Betrieben kein Stallmist an. Damit wird 3., die vielfältige Fruchtfolge, aus den Angeln gehoben, sodaß der der Unterschied zwischen organisch nach EU-Richtlinien und konventionell auf den Verzicht von organischen Pestiziden zusammenschmilzt. Damit werden wesentliche Aspekte der Nachhaltigkeit, die Kreislaufwirtschaft und der Ressourcenschutz bei der Verteilung von Agrarbeihilfen für den organischen Landbau nicht mehr gefördert.

22 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page